Satzung des Vereins LutherLAB e.V. – 07.10.2021

Satzung des Vereins LutherLAB e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „LutherLAB“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Alten Bahnhofstraße 166, 44892 Bochum. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen. Als Gründungstag gilt der 13.06.2018.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung oder Durchführung von Vorhaben der Volks- und Berufsbildung sowie der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes, internationaler Gesinnung sowie Forschung und Wissenschaft.
  3. Dabei geht es um die gemeinschaftliche Entwicklung einer Zwischen- und Nachnutzung in der entwidmeten Lutherkirche in Bochum-Langendreer-Alter Bahnhof.
  4. Der Verein fördert die Zusammenkunft von Personen und Organisationen zur Entwicklung nachhaltiger Produkte. Er konzipiert, organisiert und begleitet kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, mobilisiert ansässige Menschen, öffentliche Institutionen und Unternehmen und stärkt die soziale, ökologische und wirtschaftliche Entwicklung des den Vereinssitz umgebenden Stadtteils.
  5. Der Verein ist über die genannten Zwecke hinaus parteipolitisch, konfessionell und ideologisch neutral.

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Mobilisierung von tatkräftiger, finanzieller und ideeller Unterstützung zur Instandsetzung und zum Erhalt des Baudenkmals Lutherkirche durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Beantragung von Fördermitteln und die Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial zum Gebäude für interessierte Nutzende;
  2. Veranstaltung von Schulungen, Tagesveranstaltungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung, zu den Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung, politischer Bildung (z.B. Empowernment-Workshops zu Engagement im Stadtteil), ökologischem Umgang mit natürlichen Ressourcen und Herstellung von sozialen Strukturen und Organisationen (z.B. Stadtteilaktivitäten, Tauschbörsen, Begegnungsraum); Satzung des Vereins LutherLAB e.V. – 07.10.2021 Seite 2 von 6
  3. Herstellung eines öffentlichen Zugangs zu Fertigungstechnologien durch den Aufbau und Betrieb einer Werkstatt und Gemeinschaftsküche;
  4. Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur kunsthandwerklichen/technischen/künstlerischen/sozialen/ökologischen Bildung jenseits konventioneller Berufsausbildung im Sinne der Selbstbefähigung von Menschen, ihr Lebensumfeld, wie auch Dinge des täglichen Bedarfs oder von Interesse in Eigenarbeit und in Eigenregie zu erschaffen oder instand zu halten (z.B. Näh-, Siebdruck-, Fahrradreparatur-, Fermentierworkshops);
  5. Förderung von Angeboten, die zur Bewahrung und Entfaltung kunsthandwerklicher, kultureller und sozialer Fähigkeiten dienen und die Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten an Menschen ungeachtet ihres Alters, Herkunft, Geschlechts oder kultureller Orientierung im Sinne gemeinschaftlicher und gegenseitiger Unterstützung zu selbstbestimmter Bildung, fördern (z.B. Hilfe zur Selbsthilfe, OpenSpace-Veranstaltungen);
  6. Aufbau und Unterhalt von Kooperationsbeziehungen zu Handwerksunternehmen sowie Konzeption und Unterstützung von Veranstaltungen;
  7. Entwicklung, Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Experimente und Praxisprojekte durch Aufbau und Unterhalt von Kooperationsbeziehungen zu wissenschaftlichen Institutionen sowie Konzeption und Unterstützung entsprechender (Weiter-)Bildungsformate und gemeinsamer Veranstaltungen und Konferenzen (z.B. zu Urbaner Produktion, nachhaltiger Stadtentwicklung, Circular Economy, Lokale Ökonomie);
  8. Förderung von Kunst, Design, künstlerischer Bildung und Entwicklung kreativer Potentiale durch Aufbau und Pflege von Kooperationsbeziehungen zu künstlerisch tätigen Organisationen sowie Konzeption und Unterstützung von Ausstellungen und Projekten;
  9. Förderung der Zusammenkunft von Personen mit Interesse an und Absichten zur Durchführung von Projekten der nachhaltigen Stadtentwicklung durch Aufbau und Betrieb eines Begegnungsraums (z.B. Netzwerktreffen, Stammtische). 10. Unterstützung, Vernetzung und Kontaktvermittlung von und zu bestehenden lokalen und regionalen Initiativen (z.B. offenen Werkstattgemeinschaften, Urban Gardening-Gruppen, Künstlergruppen) und Personen, die an einer Unternehmensgründung interessiert sind (z.B. durch Präsentationsflächen der Initiativen im LutherLAB).

§ 4 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Satzung des Vereins LutherLAB e.V. – 07.10.2021 Seite 3 von 6
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Dieser Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das laufende Jahr und/oder vergangene Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (postalisch oder per E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    1. Aufgaben des Vereins
    2. die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie die Satzung
    3. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Gebührenbefreiungen bzw. Gebührenermäßigung
    6. Satzungsänderungen
    7. Auflösung des Vereins.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl und mindestens fünf Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

     

    1. Aufstellen von Haushaltsplan und Jahresabschluss
    2. Festlegung der langfristigen strategischen Ziele und Arbeitsschwerpunkte in Abstimmung mit Mitgliederversammlung und Beirat Satzung des Vereins LutherLAB e.V. – 07.10.2021 Seite 5 von 6
    3. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
    4. Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
    5. Berufung der Beiratsmitglieder
    6. Beschluss über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan
    7. Einladung, Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  6. Genehmigung der Vergütung von Mitarbeiter/innen und Vorstand im Rahmen der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans
  7. Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins Weitergehende Aufgaben des Vorstands können von ihm in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine unbefristete Zeit berufen.
  3. Der Beirat unterstützt und berät den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins, insbesondere in der Außendarstellung.
  4. Der Beirat kann sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine eigene Ordnung geben.
  5. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

§ 11 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. In den Sitzungen des Vorstands gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 13 Datenschutz

Persönliche Mitgliedsdaten sind einem Teil der Mitglieder, die Verwaltungsaufgaben erledigen, zugänglich. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden. Satzung des Vereins LutherLAB e.V. – 07.10.2021 Seite 6 von 6

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Parität LV NRW e.V. oder an eine seiner Mitgliedsorganisationen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil zu verwenden haben.
  3. Der Vorstand ist Liquidator und hat die Auflösung beim Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum anzumelden.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bochum, 07. Oktober 2021

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– ehemalige Lutherkirche –
Alte Bahnhofstraße 166
44892 Bochum
info@lutherlab.de

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